Was gehört zum Arbeitsrecht?
Das Arbeitsrecht dient zum Schutz für jeden Arbeitnehmer, sodass ein Arbeitgeber nicht willkürlich den Arbeitsvertrag auflösen kann. Natürlich darf man als Mitarbeiter einer Firma nichts Ungesetzliches oder zum Schaden des Betriebes machen. In solchen Fällen ist oft eine fristlose Kündigung auch mit dem Arbeitsrecht nicht zu verhindern. Für die Umsetzung des Arbeitsrechts gibt es extra eine Gerichtsbarkeit, die sich nur um arbeitsrechtliche Angelegenheiten kümmert.
Das Arbeitsrecht ist sehr umfangreich und beinhaltet alles, was mit der Arbeit zutun hat. Da wäre beispielsweise der Urlaub, der auch arbeitsrechtlich durch die Tarifverträge geregelt wird. Das kann in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel in der Industrie oder im Handwerk unterschiedlich sein. Grundsätzlich kann man mit 24 Werktagen Urlaub rechnen, aber es gibt noch Sonderregelungen, die man im Bundesurlaubsgesetz einsehen kann. Auch eine Kündigung wird durch das Arbeitsrecht geregelt. Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen will, so muss er die Kündigungsfristen, die sich nach Betriebszugehörigkeit richten, einhalten. Auch wird die Nachtarbeit, mit der dazu gehörigen Vergütung, genau geregelt, vor allem in den Bäckereien, die einen zusätzlichen Ausgleich bekommen. Die Schichtarbeit ist da auch noch zu erwähnen, wo es um Schichtzulagen geht. Zum Arbeitsrecht gehören auch die Löhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt werden und für den Arbeitgeber bindend sind. Im Arbeitsrecht gibt es noch einige arbeitsrechtliche Gesetze, da wäre erst mal das Gesetz der Gleichberechtigung, dann das Mutterschutzgesetz und noch einiges mehr, was man im Internet nachschlagen kann. Aktuell ist in letzter Zeit der Mindestlohn, der in einigen Branchen eingeführt werden soll, das muss auch ins Arbeitsrecht einfließen. Man sollte sich öfters über das Arbeitsrecht informieren so das man sich über seine Rechte im Klaren ist.
Steht mir eine Abfindung zu?
Es besteht nach deutschem Arbeitsrecht grundsätzlich, auch bei einer Kündigung, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung!
In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund von:
1. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung oder aufgrund eines Aufhebungsvetrags
2. der gesetzlichen Regelung des § 1a 2.
3. KSchG Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 und § 10
4. KSchG Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)
5. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz.
Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.
Rufen Sie die GB-Kanzlei Celle an Tel. +49 5141 933490, wenn Sie eine Kündigung etc. erhalten sollten!