GB-Kanzlei Celle / RAin Ch. Greiner-Braschke
 

Sozialrecht

Ziele

Vor der Einführung des Arbeitslosengeld II gab es zwei parallel existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe für Menschen, die nach einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin arbeitslos waren, und die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe für alle sonstigen Personen, insbesondere solche, die noch nie erwerbstätig waren. Dieses Nebeneinander zweier Sozialleistungen verursachte in der Praxis zahlreiche Probleme:

  • Die Integrationsleistungen für Arbeitslose waren häufig unzureichend      und es gab keinerlei Abstimmung zwischen den verschiedenen Trägern,      insbesondere weil ein Datenaustausch aus datenschutzrechtlichen Gründen      nicht möglich war.
  • Da die Arbeitslosenhilfe vom vorher erzielten Einkommen abhängig war, konnte die Höhe stark unterschiedlich sein; teilweise auch so niedrig, dass ergänzende Sozialhilfe notwendig wurde. Insgesamt unterschieden sich die Kriterien hinsichtlich Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie der Zumutbarkeit von Arbeit erheblich zwischen den beiden Sozialleistungen.
  • Während Bezieher von Arbeitslosenhilfe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert waren, waren Bezieher von Sozialhilfe grundsätzlich nicht rentenversichert und nur dann kranken- und pflegeversichert, wenn sie bereits durch eine vorherige Erwerbstätigkeit     pflichtversichert waren. Ansonsten waren Bezieher von Sozialhilfe nicht krankenversichert und konnten lediglich über die Hilfen zur Gesundheit Leistungen zur Gesundheitsfürsorge erhalten.
  • Ein großes Problem war auch der „Verschiebebahnhof“ zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, weil ein Träger jeweils den anderen für zuständig hielt.
  • Beide Leistungen verursachten hohe Kosten, die nicht durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgedeckt waren und aus Steuergeldern finanziert werden mussten. Die Sozialhilfe belastete dabei vor allem Kommunen in strukturschwachen Regionen mit vielen Arbeitslosen.

Mit dem Arbeitslosengeld II sollte eine Sozialleistung für alle erwerbsfähigen Arbeitslosen geschaffen werden, die allein vom Bund über die Bundesagentur für Arbeit getragen wird. Die Sozialhilfe verblieb für solche Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosen­geld II haben, insbesondere weil sie nicht erwerbsfähig sind.

Kostenträger

Träger des Arbeitslosengeld II sind im Regelfall die Agenturen für Arbeit und kreisfreien Städte oder die Kreise (Kommunen). Hierbei trägt die Agentur für Arbeit den Regelbedarf einschließlich Mehrbedarfen und die Eingliederungsleistungen, die Kommune hingegen die Kosten der Unterkunft, die Leistungen für Bildung und Teilhabe, die einmaligen Leistungen und die flankierenden Dienstleistungen (§ 6 SGB II). Die Träger bilden nach § 44b SGB II eine gemeinsame Einrichtung, die nach § 6d SGB II den Namen Jobcenter trägt.

Daneben können einzelne Kommunen nach § 6a SGB II die Trägerschaft auch komplett alleine übernehmen. Sie werden landläufig Optionskommune genannt. Die Kosten, die ihnen durch die Übernahme der Aufgaben entstehen, einschließlich der Verwaltungskosten, werden vom Bund erstattet (§ 6b Abs. 2 SGB II). Die Liste aller zugelassenen Optionskommunen findet sich in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung.

Die bisherige ARGE wurde mit dem 1. Januar 2011 abgeschafft, nachdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts diese für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte. Mit der Einführung des Art. 91e GG legitimierte der Gesetzgeber diese Form der Zusammenarbeit im Falle des Jobcenters. Damit entfiel auch der seltene Fall der getrennten Trägerschaft.

Leistungsvoraussetzungen

Leistungsberechtigte Personen

Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 SGB II). Dies sind Personen, die

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa deren Kinder.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält (§ 9 SGB II). Hilfebedürftig können somit auch Erwerbstätige sein, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne ALG II als zusätzliche Sozialleistung nicht existieren können (Working Poor), oder Arbeitslosengeldempfänger mit geringem Arbeitslosengeld, so genannte „Aufstocker“. Nicht hilfebedürftig ist, wer lediglich Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II bezieht.

Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass dieser dazu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde oder mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre, oder wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (§ 10 SGB II). Ein solcher Grund muss von der Bedeutung den vorgenannten konkreten Gründen für eine Unzumutbarkeit gleichkommen. Ob der Inhalt einer Tätigkeit den Vorstellungen und Ansprüchen des zu Vermittelnden entspricht, ist an sich unerheblich. Die Gründe für eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der Behörde stets nachzuweisen.

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten:

  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung      des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die      Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, (§ 7 Abs. 4a SGB II)
  • Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Reha-Aufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger) (§ 7 Abs. 4 SGB II)
  • Menschen im gesetzlichen Rentenalter sowie absehbar für mehr als 6 Monate Erwerbsunfähige (§§ 7a und 8 Abs. 1 SGB II)
  • Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung beziehen (§ 7 Abs. 4 SGB II)

Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf ALG II wie Deutsche. Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten jedoch Ausländer,

  • die keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, z. B. Touristen oder Saisonarbeiter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II),
  • die eine Arbeitserlaubnis weder besitzen noch rechtlich erhalten könnten. Die vorhandene rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39     des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, ist dabei für den Anspruch auf ALG II ausreichend (§ 8 Abs. 2 SGB II),
  • die nicht erwerbstätig sind, und ihre (ausländischen) Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), außer sie haben einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II); nicht hierunter      fallen ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger,
  • die Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, insbesondere Asylbewerber und Ausländer mit einer Duldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II), und
  • deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II).

 Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II die Mitglieder eines Haushalts, deren individuelle Bedarfe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden. Auch ein alleine wohnender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter wird als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören (Aufzählung abschließend):

  1. erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das noch nicht 25 Jahre alt ist und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der leistungsberechtigten Person
  1. der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte,
  2. der nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner
  1. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  2. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, auf familiärer Grundlage auf Dauer zusammenwohnen und wirtschaften. Die Beweislast hierfür liegt beim Grundsicherungsträger. Eine Auskunftsverpflichtung der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten, von denen Leistungen nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werden, besteht nicht. Untermietverhältnisse, (studentische) Wohngemeinschaften oder die Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (etwa im Gastgewerbe), sind keine Haushaltsgemeinschaften.

Pfändungsschutz

Seit dem 1. August 2016 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld grundsätzlich unpfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II). Zuvor galt dies nur für Leistungen der Sozialhilfe für voll erwerbsgeminderte Personen, während Arbeitslosengeld II wie Arbeitseinkommen ab einer bestimmten Pfändungsfreigrenze voll pfändbar war.

Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten überwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfändungen geschützt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Pfändungsschutzkonto ALG II oder Sozialgeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut dieses Geld für die Dauer von 14 Tagen nur mit Kontoführungsgebühren verrechnen. Der Kontoinhaber muss im Übrigen 14 Tage lang auf die überwiesene Sozialleistung zurückgreifen können, selbst wenn sein Konto dadurch ins Minus geraten sollte (§ 850k Abs. 6 ZPO).

 Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Neben dem Regelbedarf werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dabei sind die Verhältnisse, insbesondere die Höhen der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Kosten für eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Bei unter 25-Jährigen, die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, wird nach § 20 Absatz 3 SGB II nur 80 % des Regelbedarfs anerkannt und sie haben nach § 22 Absatz 5 SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft, außerdem wird nach § 24 Abs. 6 SGB II keine Erstausstattung gewährt. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird als prozentualer Aufschlag von 12 % pro Kind (48,48 €) erbracht. Der Aufschlag beträgt maximal 60 %. Ist ein Kind unter sieben Jahre alt oder zwei Kinder unter 16 Jahre alt, so beträgt der Aufschlag mindestens 36 Prozent (145,44 €) (§ 21 Abs. 3 SGB II).

Das Kind muss hierbei nicht das leibliche Kind sein, auch für die Erziehung von Pflegekindern und Enkelkindern kann der Mehrbedarf in Anspruch genommen werden.

Bei der Frage, ob jemand alleinerziehend im Sinne des Gesetzes ist, kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wer das Sorgerecht innehat, ist nicht von Bedeutung. Einer Person steht auch dann der Mehrbedarf zu, wenn sie in einer Großfamilie lebt, sofern die anderen Familienmitglieder tatsächlich keine Erziehungsleistungen am Kind erbringen.

Leben die Eltern getrennt voneinander und übt jeder von ihnen das Umgangsrecht abwechselnd aus, steht der Mehrbedarf demjenigen Elternteil zu, der prozentual einen höheren Anteil an der Erziehung des Kindes ausübt. Üben beide Eltern einen exakt gleichen Anteil an der Erziehung des Kindes aus, steht beiden Elternteilen der hälftige Mehrbedarf zu.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert sind, werden in voller Höhe übernommen und vom Bund getragen. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird nach § 242 Abs. 3 SGB V nur in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V erhoben und auch in dieser Höhe übernommen. Der Beitrag wird ferner für Personen übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.

Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für eine private Krankenversicherung bis zur Höhe des halben Beitrags zum Basistarif nach § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Dieser Zuschuss ist nicht auf die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Nicht von diesem Zuschuss abgedeckt wird der Selbstbehalt einer privaten Krankenversicherung, er kann jedoch in Ausnahmefällen als Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Auch die Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung sind bis zur Höhe des halben Beitrags zum Basistarif zu übernehmen. Um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen, sind zudem die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei Leistungsbeziehern zu übernehmen, die freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind.

Anrechnung von Vermögen

Haben der Leistungsberechtigte oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verwertbares Vermögen, besteht nach § 12 SGB II kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit der Wert des Vermögens gewisse Freibeträge überschreitet, es sich nicht um Schonvermögen handelt und die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 8 Alg II-V).

Kein Vermögen, sondern Einkommen, sind die Erträge (Zinsen, Dividenden) aus dem Vermögen, weil der Leistungsberechtigte die Erträge erst in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält.

Rückforderung vonseiten der Behörde

Ändern sich die maßgebenden Verhältnisse des Leistungsbeziehers während des Bezugs, kann die Behörde das Einkommen oder Vermögen nach § 48 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III rückwirkend ab dem Beginn der Einkommenserzielung anrechnen und den Bewilligungsbescheid entsprechend aufheben und ändern. Zu viel gezahlte Leistungen müssen erstattet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass nach § 40 Abs. 4 SGB II 56 % der Kaltmiete zu belassen sind als Ersatz für das Wohngeld, das der Leistungsempfänger aufgrund des Vorranges des SGB II nicht beantragt hat, die Leistungen können insoweit also nicht zurückgefordert werden. Dies gilt jedoch nicht bei einer vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III; hier muss auch der Wohngeldanteil zurückgezahlt werden.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Verwaltungsakten im Bereich des SGB II entfalten Widerspruch und Klage gegen eine Rückforderung bei einem vorläufigen Bescheid, der sich ausschließlich auf Zeiträume in der Vergangenheit bezieht, eine aufschiebende Wirkung.

Zudem definiert § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten.